Tilgungsfristen – so lange verbleiben Eintragungen im Strafregister

Wie lange eine Eintragung im Strafregister verbleibt, ehe sie getilgt wird, ist abhängig von der verhängten Strafe.

Eintragungen mit einer Tilgungsfrist von 3 Jahren nach Beschluss

Verwarnung (Entscheidung des Staatsanwalts, das Verbrechen nicht strafrechtlich zu verfolgen), wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war. 

Eintragungen mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren nach Urteil, Beschluss oder Anerkenntnis

  • Bußgelder, z. B. aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen.
  • Geldstrafen in Tagessätzen.
  • Zugangsverweigerung.
  • Freiheitsstrafen, die nach Kap. 35 § 8 oder 9 des schwedischen Strafgesetzbuchs (Brottsbalken) verjährt sind, oder Umwandlungsstrafen von Geldstrafen, die nach § 18 oder 21 des schwedischen Gesetzes zur Bußgeldvollstreckung (Bötesverkställighetslag) verjährt sind.
  • Bedingte Verurteilung, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war.
  • Strafaussetzung auf Bewährung, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war.
  • Sozialstunden für Jugendliche, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war.
  • Unterbringung in der Jugendhilfe oder Zwangsunterbringung nach dem Gesetz über die Behandlung von Suchtkranken in bestimmten Fällen (LVM (1988: 870)), wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war.
  • Eintragung, dass man gemäß Kap. 30 § 6 des schwedischen Strafgesetzbuchs für straffrei erklärt wurde, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war.

Eintragungen mit einer Tilgungsfrist von 10 Jahren nach Urteil oder Beschluss

  • Bedingte Verurteilung.
  • Verzicht auf Strafverfolgung (die Entscheidung des Staatsanwalts, eine Straftat nicht zu verfolgen, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat über 18 Jahre alt war).
  • Bewährung.
  • Sozialstunden für Jugendliche, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat über 18 Jahre alt war.
  • Unterbringung in der Jugendhilfe oder Zwangsunterbringung nach dem Gesetz über die Behandlung von Suchtkranken in bestimmten Fällen (LVM (1988: 870)), wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat über 18 Jahre alt war.
  • Eintragung, dass man gemäß Kap. 30 § 6 des schwedischen Strafgesetzbuchs für straffrei erklärt wurde, wenn die Person zum Zeitpunkt der Straftat über 18 Jahre alt war.
  • Beschluss über Kontaktverbot und Verbote gemäß Kap. 3 § 5 des schwedischen Gesetzes über die Europäische Schutzanordnung (Lag om europeisk skyddsorder (2015:642)).
  • Freiheitsstrafe, die durch eine frühere Freiheitsstrafe als vollständig vollstreckt anzusehen ist oder von der jemand durch eine Begnadigung vollständig befreit wurde.

Eintragungen mit einer Tilgungsfrist von 10 Jahren nach Verbüßen der Strafe

  • Freiheitsstrafe oder Umwandlungsstrafe von Geldstrafen (10 Jahre nach Haftentlassung).
  • Geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe (10 Jahre nach vollständiger Vollstreckung der Strafe).
  • Zwangsunterbringung in der Psychiatrie (10 Jahre nach Entlassung).

Weitere Informationen zur Streichung (Tilgung)

Eine Eintragung im Strafregister bleibt bestehen, so lange die Tilgungsfrist einer anderen Eintragung noch nicht abgelaufen ist. Geldbußen sind von dieser Regelung ausgenommen, sie haben keinen Einfluss auf die Tilgungsfrist anderer Eintragungen.

Eintragungen im Strafregister werden nach maximal 20 Jahren getilgt, mit Ausnahme von Freiheitsstrafen, die spätestens 20 Jahre nach Haftentlassung getilgt werden, sowie Zwangsunterbringungen in der Psychiatrie, die spätestens 20 Jahre nach Entlassung getilgt werden (§ 18 und § 17).

Gemeldete Straftaten, die kein Urteil nach sich ziehen, werden nicht im Strafregister registriert. Auch Freisprüche in erster Instanz werden nicht ins Register aufgenommen. Bei einem Freispruch in höherer Instanz wird die Eintragung zum Inkrafttreten des Urteils aus dem Strafregister getilgt.

Die Bestimmungen zur Tilgung bzw. Streichung aus dem Strafregister sind im Strafregistergesetz (Lag om belastningsregister) enthalten.

Strafregistergesetz auf der Website des schwedischen Reichstags