Festnahme, Verhaftung oder Haft

Regeln zur Freiheitsberaubung und Beschlagnahme während einer strafrechtlichen Ermittlung.

Eine strafrechtliche Ermittlung, eine sogenannte Voruntersuchung, ist einzuleiten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Straftat begangen wurde, die der öffentlichen strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. Im Rahmen der Voruntersuchung wird untersucht, gegen welche Person ein begründeter Verdacht vorliegt und ob ausreichend Gründe für eine strafrechtliche Verfolgung dieser Person vorliegen.

Begründeter Verdacht

Der begründete Verdacht ist ein geringerer Verdachtsgrad. Er setzt voraus, dass konkrete Umstände zu einem gewissen Grad dafür sprechen, dass die betroffene Person die Straftat begangen hat, derer sie verdächtigt wird.

Hinreichender Verdacht

Der hinreichende Verdacht ist ein höherer Verdachtsgrad. Der Verdacht gegen eine Person erscheint in einer objektiven Beurteilung als berechtigt und gründet sich auf Beweisen im konkreten Fall.

Ausreichende Gründe für eine öffentliche Anklage

Hierbei geht es darum, ob auf objektiver Grundlage von einer Verurteilung vor Gericht ausgegangen werden kann. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ausreichende Gründe für die Erhebung einer Anklage gegen eine Person vorliegen.

Festnahme

Wenn Gründe für eine Verhaftung vorliegen, kann ein Polizeibeamter in dringenden Fällen die Festnahme einer Person beschließen. Die festgenommene Person ist so bald wie möglich zu vernehmen, und anschließend entscheidet der Staatsanwalt sofort, ob die verdächtige Person verhaftet wird. Wird die verdächtige Person nicht verhaftet, ist der Festnahmebeschluss umgehend aufzuheben.

Die Bestimmungen zur Festnahme von Personen sind in Kapitel 24 §§ 7 und 8 der schwedischen Strafprozessordnung (Rättegångsbalken) festgehalten.

Verhaftung

Eine Person kann in Untersuchungshaft genommen werden, bis das Gericht die Haftfrage geklärt hat. Eine Person kann auch dann verhaftet werden, wenn dies für die Ermittlungen von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung zur Verhaftung einer Person obliegt der Staatsanwaltschaft. Spätestens um 12 Uhr am dritten Tag nach Beschluss der Verhaftung muss der Staatsanwalt vor Gericht einen Haftantrag stellen. Die Bestimmungen zu Verhaftung von Personen sind in Kapitel 24 §§ 6, 11, 12 und 13 der schwedischen Strafprozessordnung festgehalten.

Haft

Eine verdächtige Person kann verhaftet werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich während einer Ermittlung der strafrechtlichen Verfolgung entzieht, indem sie beispielsweise das Land verlässt, die Ermittlungen erschwert oder weitere Straftaten begeht. Für eine Verhaftung muss die Person eines Verbrechens verdächtigt werden, bei dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder länger vorgeschrieben ist.

Wenn die Straftat mindestens zwei Jahre Freiheitsentzug nach sich ziehen kann, sollte immer ein Haftbeschluss getroffen werden, es gibt allerdings Ausnahmen. Haftbeschlüsse werden vom Gericht getroffen. Anschließend muss die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung spätestens innerhalb von 14 Tagen einleiten. Diese Frist kann jedoch in einigen Fällen infolge einer gerichtlichen Entscheidung verlängert werden. Die Bestimmungen zur Inhaftierung von Personen sind in Kapitel 24 §§ 1–5 sowie § 18 der schwedischen Strafprozessordnung festgehalten.

Über den Freiheitsentzug

Ist eine Person festgenommen, verhaftet oder inhaftiert, bedeutet dies, dass sie eingesperrt ist und nur begrenzten Kontakt zu anderen Personen hat, mit Ausnahme ihres Anwalts. Besteht die Gefahr, dass die inhaftierte Person die Ermittlungen erschwert, so kann das Gericht beschließen, ihre Kontakte zur Außenwelt einzuschränken, indem ihr beispielsweise der Zugang zu Tageszeitungen, Rundfunk- und Fernsehübertragungen verwehrt wird. Die Bestimmungen zum Freiheitsentzug sind in Kapitel 24 § 5 der schwedischen Strafprozessordnung festgehalten.

Festgenommene und verhaftete Personen werden normalerweise in unmittelbarer Nähe einer Polizeistation in Polizeigewahrsam genommen. Inhaftierte Personen werden in Haftanstalten untergebracht, die dem Strafvollzug unterstehen. Ist die inhaftierte Person nicht von Auflagen betroffen, so kann sie mit den anderen Insassen der Haftanstalt Umgang pflegen.

Darf jemand anderes als die Polizei eine Festnahme vornehmen?

Auch die Öffentlichkeit kann eine Person festhalten bzw. eine sogenannte Jedermann-Festnahme vornehmen, wenn die von der Person begangene Straftat zu einer Haftstrafe führen kann, sie unmittelbar bei einer Straftat beobachtet wird oder vom Tatort zu fliehen versucht. Die Öffentlichkeit kann auch eine Person festnehmen, die wegen einer Straftat gesucht wird. Die festgenommene Person ist so schnell wie möglich der Polizei zu übergeben.

Die Bestimmungen zur Jedermann-Festnahme sind in Kapitel 24 § 7 der schwedischen Strafprozessordnung festgehalten.

Beschlagnahme von Gegenständen während einer strafrechtlichen Ermittlung

Polizei oder Staatsanwaltschaft leiten die strafrechtlichen Ermittlungen, sie werden als Ermittlungsleiter bezeichnet. Sie entscheiden, was bei der Ermittlung zu tun ist. Dies kann beispielsweise die Beschlagnahme von Gegenständen umfassen, die für die Ermittlung von Bedeutung sind. Die Bestimmungen zur Beschlagnahme sind in Kapitel 27 § 1 der schwedischen Strafprozessordnung festgehalten.

Wenn die Straftat eine Haftstrafe nach sich ziehen kann, darf bei verdächtigen Personen eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, um nach zu beschlagnahmenden Gegenständen zu suchen. Die Bestimmungen zur Hausdurchsuchung sind in Kapitel 28 § 1 der schwedischen Strafprozessordnung festgehalten.

Beschlagnahmte Gegenstände sind entweder zurückzugeben oder einer anderen Person, die ein Vorrecht auf diese besitzt – z. B. dem rechtmäßigen Eigentümer des Gegenstandes – auszuhändigen.

Die Objekte können auch eingezogen werden, d. h. sie werden zerstört oder fallen dem Staat zu. Dies gilt zum Beispiel, wenn es sich um die Ausbeute krimineller Tätigkeiten oder Gegenstände, die im Falle einer Straftat als Hilfsmittel oder Waffen verwendet werden können, handelt. Die Bestimmungen zur Einziehung sind in Kapitel 36 des schwedischen Strafgesetzbuchs festgehalten.